Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines - Geltungsbereich
a) Unsere Lieferungs- und Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs-
und Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Bedingungen abweichender Regelungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
b) Maßgeblich für den Inhalt des Geschäfts ist ausschließlich die Auftragsbestätigung.
Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind unwirksam.
c) Nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete technische Daten gelten als Nennwerte.
d) Unsere Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, bzw. keine anderen Zahlungsbedingungen
vereinbart wurden, gelten unsere Preise rein netto, inkl. Verpackung, ausschließlich
der Sonderkosten wie Transport, Versicherung usw., zuzügl. Mehrwertsteuer.
b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Besteller kann dies
nur in Anspruch nehmen, wenn er sich mit anderen Zahlungen nicht im Verzug befindet.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto
(ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller
in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
d) Scheck- und Wechselzahlungen werden erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller
Eingang- und Diskontspesen. Die Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
Bei finanziertem Kauf gehen alle Finanzierungskosten zu Lasten des Käufers.
e) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbe-
stritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Lieferzeit
a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, regelmäßig
mit dem Kaufabschluss, in den Fällen, in denen vom
Käufer eine Zahlung zu leisten ist, mit deren Erhalt.
b) Teillieferungen sind zulässig.
c) Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt usw., tritt eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist ein. Bei Verzögerung der Lieferung durch das Werk bzw.
von Vorlieferanten verlängert sich die
Lieferfrist entsprechend der eingetretenen Verzögerung.
d) Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist
mit Ablehnungsan-
drohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
Schadener-
satzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen
dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte,
im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des
eingetretenen Schadens begrenzt.
e) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
f) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahmeverzug gerät.
4. Annahmeverzug
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes bzw. von Ersatzteilen
auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir die
Versandkosten oder die Aufstellung übernommen haben.
Verzögert sich die Absendung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, so
geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5. Rücktritt
a) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und, sofern schon geliefert ist, den
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand zurückzuverlangen bzw. beim Käufer
abzuholen, wenn
- der Käufer sich in Zahlungsverzug befindet,
- Anhaltspunkte vorliegen, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
uns oder Dritten nicht mehr
oder in vollem Umfang und fristgerecht nachkommt,
- der Käufer sonstige getroffene Vereinbarungen nicht einhält,
- ein Wechsel oder Scheck des Käufers zu Protest geht.
b) Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so hat der Käufer an uns 20 v.H. des Rechnungsbetrages
als Schadens-
ersatz ohne Nachweis eines Schadens zuzüglich entstandener Kapitalkosten zu zahlen. Unbeschadet
bleibt die
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Diese Schadensersatzpflicht
besteht auch dann, wenn der Käufer anders als im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
über den Liefergegenstand verfügt. Wir haben dem Käufer, wenn eine der beiden
Parteien den Rücktritt erklärt, die von ihm geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger
Gegenforderungen unverzinst zurückzuzahlen.
c) Sind wir nach der Lieferung vom Vertrag zurückgetreten, so ist der Käufer zur
sofortigen Rückgabe des Liefergegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes
verpflichtet. Uns steht für die Besitzdauer des Käufers eine Gebrauchsvergütung
zu, in Höhe der üblichen Miete für ein gleichartiges Gerät. Daneben können
wir für Beschädigungen und sonstige Wertminderungen Ersatz beanspruchen.
6. Aufstellung bzw. Übergabe
Für Montage bzw. Einweisung gelten besonders vereinbarte Bedingungen.
7. Mängelgewährleistung und Garantie
a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§
377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
c) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere
verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten
haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so
ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende
Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
d) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers,
gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen. Wir
haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
e) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des
Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
f) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht
für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung
beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu
gewähren.
g) Die Gewährleistungspflicht beträgt bei Werkverträgen und bei Kaufverträgen
mit Unternehmen 12, ansonsten 24 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Garantie
erstreckt sich nur auf den Erstkäufer und erlischt bei Weiterveräußerung. Natürlicher
Verschleiß sowie Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße
Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Garantie ausgeschlossen. Diese Frist
ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
h) Gebrauchtgeräte werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie
geliefert.
8. Gesamthaftung
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 7 d) - f) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
b) Die Regelung gem. a) gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer An-
gestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehaltssicherung
a) Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach Eingang aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf den Käufer über.
b) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
d) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr
zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura Endbetrages (einschl. MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei einer Bestellerfirma, der keine natürliche
Person als uneingeschränkt persönlich haftender Gesellschafter an-
gehört, trifft diese Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführer persönlich.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache.
f) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in einer Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
g) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn
ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20
% übersteigt, die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Gerichtsstand - Erfüllungsort
a) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
11. Sonstiges
a) Die vorstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für bloße Ratserteilung
durch uns oder unsere Vertreter. Ersatzansprüche deswegen werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Dem Käufer stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung
und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu.
b) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
gültig ab 01/2003