Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich

a) Unsere Lieferungs- und Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Regelungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

b) Maßgeblich für den Inhalt des Geschäfts ist ausschließlich die Auftragsbestätigung. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind unwirksam.

c) Nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete technische Daten gelten als Nennwerte.

d) Unsere Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, bzw. keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gelten unsere Preise rein netto, inkl. Verpackung, ausschließlich der Sonderkosten wie Transport, Versicherung usw., zuzügl. Mehrwertsteuer.

b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Besteller kann dies nur in Anspruch nehmen, wenn er sich mit anderen Zahlungen nicht im Verzug befindet.

c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

d) Scheck- und Wechselzahlungen werden erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Eingang- und Diskontspesen. Die Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Bei finanziertem Kauf gehen alle Finanzierungskosten zu Lasten des Käufers.

e) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbe-
stritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3. Lieferzeit

a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, regelmäßig mit dem Kaufabschluss, in den Fällen, in denen vom
Käufer eine Zahlung zu leisten ist, mit deren Erhalt.

b) Teillieferungen sind zulässig.

c) Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt usw., tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein. Bei Verzögerung der Lieferung durch das Werk bzw. von Vorlieferanten verlängert sich die
Lieferfrist entsprechend der eingetretenen Verzögerung.

d) Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsan-
drohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadener-
satzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte, im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des
eingetretenen Schadens begrenzt.

e) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

f) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4. Annahmeverzug

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes bzw. von Ersatzteilen auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir die Versandkosten oder die Aufstellung übernommen haben.
Verzögert sich die Absendung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5. Rücktritt

a) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und, sofern schon geliefert ist, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand zurückzuverlangen bzw. beim Käufer abzuholen, wenn
- der Käufer sich in Zahlungsverzug befindet,
- Anhaltspunkte vorliegen, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns oder Dritten nicht mehr
oder in vollem Umfang und fristgerecht nachkommt,
- der Käufer sonstige getroffene Vereinbarungen nicht einhält,
- ein Wechsel oder Scheck des Käufers zu Protest geht.

b) Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so hat der Käufer an uns 20 v.H. des Rechnungsbetrages als Schadens-
ersatz ohne Nachweis eines Schadens zuzüglich entstandener Kapitalkosten zu zahlen. Unbeschadet bleibt die
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Diese Schadensersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Käufer anders als im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über den Liefergegenstand verfügt. Wir haben dem Käufer, wenn eine der beiden Parteien den Rücktritt erklärt, die von ihm geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unverzinst zurückzuzahlen.

c) Sind wir nach der Lieferung vom Vertrag zurückgetreten, so ist der Käufer zur sofortigen Rückgabe des Liefergegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes verpflichtet. Uns steht für die Besitzdauer des Käufers eine Gebrauchsvergütung zu, in Höhe der üblichen Miete für ein gleichartiges Gerät. Daneben können wir für Beschädigungen und sonstige Wertminderungen Ersatz beanspruchen.

6. Aufstellung bzw. Übergabe

Für Montage bzw. Einweisung gelten besonders vereinbarte Bedingungen.

7. Mängelgewährleistung und Garantie

a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

c) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

d) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.





e) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

f) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.

g) Die Gewährleistungspflicht beträgt bei Werkverträgen und bei Kaufverträgen mit Unternehmen 12, ansonsten 24 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Garantie erstreckt sich nur auf den Erstkäufer und erlischt bei Weiterveräußerung. Natürlicher Verschleiß sowie Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Garantie ausgeschlossen. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

h) Gebrauchtgeräte werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie geliefert.

8. Gesamthaftung

a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 7 d) - f) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

b) Die Regelung gem. a) gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer An-
gestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

a) Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach Eingang aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf den Käufer über.

b) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

d) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschl. MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei einer Bestellerfirma, der keine natürliche Person als uneingeschränkt persönlich haftender Gesellschafter an-
gehört, trifft diese Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführer persönlich.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

f) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

g) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Gerichtsstand - Erfüllungsort

a) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11. Sonstiges

a) Die vorstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für bloße Ratserteilung durch uns oder unsere Vertreter. Ersatzansprüche deswegen werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Dem Käufer stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu.

b) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.


gültig ab 01/2003

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